Informationen zum Asyl

Aus dem März Infobrief der Koordinierungsstelle und weitere Infos.

Was beinhaltet Asylpaket II?

Beschleunigte Verfahren

Das Asylpaket II bestimmt Gruppen von Asylbewerbern, bei denen das beschleunigte Verfahren durchgeführt werden kann: Dazu gehören Asylbewerber aus „sicheren“ Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller, sowie Asylbewerber, die beim Asylverfahren nicht mitwirken. Das wird beispielsweise angenommen, wenn sie, nach Behördenansicht, über ihre Identität täuschen oder die Abnahme der Fingerabdrücke verweigern.

Verschärfte Residenzpflicht

Ein Anspruch auf Leistung soll künftig daran geknüpft werden, dass die Aufnahme in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung (gemäß Zuweisung im easy Verfahren) erfolgt ist und dass die verschärfte Residenzpflicht eingehalten wird.

Verschärfte Residenzpflicht bedeutet dabei, dass Flüchtlinge aus den Aufnahmeeinrichtungen sich während des Aufenthalts dort lediglich im Bezirk/Landkreis der jeweiligen Einrichtung bewegen dürfen. Dies entgegen dem erst vor kurzem eingeführten Wegfalls der Residenzpflicht nach 3 Monaten. „Verstöße gegen diese Residenzpflicht haben erhebliche Folgen: nämlich den Wegfall des Leistungsanspruchs und das Ruhen des Asylantrags“. Um einen ruhenden Asylantrag erneut aufnehmen zu können, ist ein Wiederaufnahmeantrag nötig, der jedoch nur einmal und ausschließlich in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung gestellt werden kann. Die Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen soll dann eben auch genau aus dieser „Aufnahmeeinrichtung“ erfolgen.

Familiennachzug bei subsidiär Geschützten ausgesetzt

Zur besseren Bewältigung der „Flüchtlingsströme“ soll der Familiennachzug für Antragsteller mit subsidiärem Schutz für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt werden. (Originaltext Bundesregierung)

Subsidiären Schutz bekommen Menschen, in deren Situation weder Schutz durch Asyl noch durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt werden kann, welche aber aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden sollen. Die Schutzberechtigten nach § 4 Abs. 1 AsylG erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 S. 1 zweite Alternative AufenthG.
Dies kann in Zukunft vermehrt auch Flüchtlingen aus Syrien (siehe unser letzter Rundbrief Thema schriftliches Verfahren/mündliche Anhörung) oder unbegleitete Minderjährige z.B. aus Afghanistan betreffen.

Eine Ausnahme kann allerdings für minderjährige Flüchtlinge gelten:

Demnach kann nach Paragraf 22 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in begründeten Fällen bei dringenden humanitären Gründen (Härtefälle) eine Aufnahme der Eltern subsidiär geschützter Minderjähriger aus dem Ausland erfolgen. Über das Vorliegen eines Härtefalls entscheidet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Wie dies in der Praxis aussehen wird ist noch unklar.

Was bedeutet das Asylpaket II für unsere/eure Arbeit?

  • Beschleunigte Verfahren
    Insbesondere Ehrenamtliche, die in den Erstaufnahmeeinrichtungen aktiv sind,  werden falls hier auch Hilfe im Asylverfahren geleistet wird, aufgrund der vorgesehenen kurzen Verfahrenszeiten vor erhebliche Probleme gestellt.
  • Spezialisierte Einrichtungen in Rheinand-Pfalz
    Mit dem „Ankunftszentrum“ Trier, welches am 03.03.2016 seinen Betrieb aufgenommen hat, sollen auch in Rheinand-Pfalz zukünftig die nach „Clustern“ sortierten Flüchtlingsgruppen der schnelleren Bearbeitung unterliegen. Weitere Ankunftszentren sind in Ingelheim/Bingen und Dietz geplant.

    Cluster A (statistische Anerkennungsquote über 50 %) soll idealerweise innerhalb von 48 Stunden bearbeitet werden, mit anschließender Verteilung auf die Kommunen und nachträglicher (positiver) Bescheidzustellung. Somit werden die Anerkannten in kommunalen Unterkünften nach kurzer Zeit zum Jobcenter wechseln und dann zur eigenständigen Wohnungssuche aufgefordert.

    Cluster B (die nach beschleunigtem Verfahren, siehe oben)
    Antragsteller aus den „sichern Herkunftsländern des Balkan“ mit vorgesehenen Bearbeitungszeiten von 48 Stunden werden in den Kommunen wohl nur noch als Altfälle vorkommen. Die Rückkehr wird direkt aus den Ankunftszentren vollzogen.

    Ob vorher im Verfahren, bei der Anhörung, ohne ausreichende Zeit der Beratung und Vorbereitung, die Anträge ausreichend begründet werden können, ist fraglich und ist auch einer der Kritikpunkte an dem neuen Gesetz.

    Bei Bedarf organisieren wir in Zusammenarbeit mit den Verfahrensberatungsstellen vor Ort Informations- bzw. Fortbildungsveranstaltungen.
  • Verschärfte Residenzpflicht
    Insbesondere Antragstellern aus den „sichern“ Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller und „Dublin Rückkehrer“ sollen so zum dauerhaften Verbleib in den Aufnahmeeinrichtungen verpflichtet werden.
    Auch hier wird erhöhter Beratungsbedarf in den Einrichtungen bestehen, der aber oft nur von Fachanwälten bzw. geschulten Verfahrensberatern zu leisten sein wird.
  • Familiennachzug bei subsidiär Geschützten
    Hier können wir wohl nur im Vorfeld versuchen durch Beratung einen besseren Schutzstatus zu erhalten. Sobald klar ist, wie die Härtefallgründe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gehandhabt werden, werden wir euch informieren.

 

Weitere Infos zum Thema Asyl

Auswärtigen Amtes 
Infos zu Asyl, Familiennachzug, Visum
https://familyreunion-syria.diplo.de/webportal/index.html#start

 

Informationen zum Thema Abschiebung

w2eu.info unterrichtet über die Thematik Abschiebung unter http://w2eu.info/germany.en/articles/germany-deportation.en.html

Die Informationen zur Situation und gegen die teilweise bestehende Panik afghanischer Flüchtlinge vom Bündnis welcome to europe gibt es wie angekündigt jetzt auch in Dari

 

Merkblatt RA Hofmann zum Asylrecht 
http://www.frnrw.de/images/Themen/Arbeitshilfen/2015/Merkblatt_zur_Anh%C3%B6rung_im_Asylverfahren.pdf